§1
Die deutsche Gesellschaft zu Stockholm stellt sich die Aufgabe, den geselligen Verkehr zwischen hiesigen Deutschen und deutschsprachigen Personen anzuregen, zu fördern sowie besonders die deutsche Muttersprache und die gute deutsche Tradition zu pflegen.
§2
Jede männliche Person aus dem deutschen Sprachraum kann ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zum Mitglied der Gesellschaft gewählt werden. Vorausgesetzt wird fließende deutsche Sprachkenntnis
§3
Das Rechnungsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr
§4
Die Haftung der Gesellschaft ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Schulden der Gesellschaft ist ausgeschlossen.
ll Vorstand
§5
Leitung und Verwaltung der Gesellschaft sind dem Vorstand anvertraut. Dieser ist verpflichtet, für die Erfüllung der Aufgabe laut §1 unter Einhaltung der Satzung zu sorgen.
§6
Die Gesellschaft wird durch den Vorstand vertreten. Über die Bankkonten können nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen. Über das laufende Geschäftskonto (Postgiro) kann ein Vorstandsmitglied allein verfügen.
§7
Der Vorstand legt intern fest, welche Personen eine Zeichnungsberechtigung für das Bankkonto erhalten.
Der Schatzmeister ist grundsätzlich über jede finanzielle Transaktion zu informieren.
§8
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern und zwei Stellvertretern.
§9
Der Vorstand setzt sich zusammen aus :
dem l. Vorsitzenden,
dem ll. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer,
dem Zeremonienmeister.
Die Funktionen, ausgenommen die des 1. Vorsitzenden, werden innerhalb des Vorstandes festgelegt.
Der Vorstand kann durch Beschluß der Generalversammlung erweitert werden.
§10
Der l. Vorsitzende, oder in seiner Vertretung der ll. Vorsitzende, leitet alle Verhandlungen.
Er darf beanspruchen, daß die Satzung stets willig befolgt und die von der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse ausgeführt werden.
§11
Der Schriftführer hat bei Vorstandssitzungen und den Generalversammlungen das Protokoll zu führen und der Generalversammlung jeweils den Jahresbericht vorzulegen.
Zu den sonstigen Obliegenheiten des Schriftführers gehören:
Führung des Mitgliederverzeichnisses, Verwahrung der Protokollbücher, Verwahrung und Ausgabe der Satzungsabdrucke, Leitung des Schriftverkehrs der Gesellschaft, Bekanntgabe der Veranstaltungen, Verwaltung des Archivs. Abschriften aller Protokolle sind laufend zu numerieren und in einer besonderen Mappe zur ständigen Verfügung des Vorstandes zu halten.
Alle Protokolle und Berichte werden in deutscher Sprache abgefaßt.
§12
Der Schatzmeister verwaltet das gesamte Gesellschaftsvermögen, im Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern. Er führt über Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft ordnungsgemäß Buch und hat dem Vorstand auf Verlangen jederzeit Rechnung darüber abzulegen. Er präsentiert die Jahresbilanz.
Der Schatzmeister ist zusammen mit dem übrigen Vorstand den Mitgliedern für sachgemäße und treue Verwaltung der ihm anvertrauten Mittel verantwortlich.
Eine Darlehensaufnahme im Namen der Gesellschaft darf nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Generalversammlung eingegangen werden.
§13
Der Zeremonienmeister hat die Veranstaltungen vorzubereiten und den geselligen Verkehr zwischen den Mitgliedern nach Möglichkeit zu beleben. Er betreut das Gästebuch.
§14
Der Vorstand ist berechtigt, sich vorübergehend durch Heranziehung anderer Gesellschaftsmitglieder zu erweitern.
lIl Wahl des Vorstandes.
§15
Ein Wahlausschuß wird in der Generalversammlung durch offene Wahl jährlich neu gebildet. Er setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Der Wahlausschuß schlägt der Generalversammlung Kandidaten für die Vorstandswahl vor.
§16
Der 1. Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl kann abgelehnt werden.
§17
Die Wahl des Vorstandes findet mittels Stimmzettel statt, wobei einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§18
Zurücktretende Vorstandsmitglieder übergeben in der ordentlichen / außerordentlichen Generalversammlung, nach Verlesung der Revisionsberichte und erteilter Entlastung, ihre Ämter den neu gewählten Vorstandsmitgliedern.
lV. Mitgliedschaft.
§19
Anträge auf Aufnahme in die Gesellschaft müssen schriftlich erfolgen und von zwei Mitgliedern der Gesellschaft befürwortet sein. Der Antrag wird durch den Vorstand schriftlich mit der Einladung zur nächsten Versammlung bekanntgegeben.
Es wird vorausgesetzt, daß der Antragsteller vor Einreichung seines Antrages einige Male als Gast an Gesellschaftsabenden teilgenommen hat.
§20
Die Abstimmung über einen Aufnahmeantrag erfolgt auf einem Gesellschaftsabend, z. B. mittels verschiedenfarbiger Kugeln, in geheimer Wahl, unter Aufsicht zweier vom Vorsitzenden zu bestimmender Mitglieder. Für die Einwahl als Mitglied ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§21
Das neue Mitglied ist durch den Schriftführer schriftlich von der Aufnahme in Kenntnis zu setzen. Ein Exemplar der Satzung und ein Mitgliederverzeichnis werden Ihm übergeben.
§22
Jedes Mitglied hat nach bestätigter Aufnahme die Aufnahmegebühr und jährlich den Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe dieser Beträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.
In Sonderfällen kann der Vorstand Beitragsermäßigung gewähren. Im Ausland lebende Mitglieder zahlen den halben Jahresbeitrag.
§23
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages darf ein erneuter Antrag frühestens nach Ablauf von sechs Monaten entgegengenommen und behandelt werden.
§24
Mitglieder, die aus der Gesellschaft ausgetreten sind, können durch Vorstandsbeschluß ohne zeitliche Sperrfrist wieder aufgenommen werden. Sofern der Vorstand den Wiedereintritt nicht gutheißt, wird auf dem nächsten Gesellschaftsabend in geheimer Wahl darüber abgestimmt.
V. Beendigung der Mitgliedschaft.
§25
Bei Austritt aus der Gesellschaft erwartet der Vorstand eine schriftliche Abmeldung.
§26
Die Mitgliedschaft wird als erloschen betrachtet, wenn das betreffende Mitglied, trotz wiederholter persönlicher und -/- oder schriftlicher Mahnung, keinen Jahresbeitrag entrichtet hat.
Wiedereintritt erfordert Neuwahl. Auf die Aufnahmegebühr wird in diesem Falle verzichtet.
§27
Die Entziehung der Mitgliedschaft kann, auch ohne Angabe eines Grundes dem Betreffenden gegenüber, vom Vorstand verfügt werden, jedoch erst nach Abstimmung innerhalb des Vorstandes und von Ihm berufenen weiteren fünf Mitgliedern, wobei ein Mehrheitsverhältnis von mindestens 8:2 Stimmen für den Ausschluß erforderlich ist. Gibt sich der Betreffende mit dem Beschluß nicht zufrieden, so entscheidet die nächste Generalversammlung. In der Zwischenzeit gilt der gefaßte Beschluß.
VI. Ehrenmitgliedschaft.
§28
Auf Vorschlag des Vorstandes kann ein besonders verdientes Mitglied der Deutschen Gesellschaft zu ihrem Ehrenmitglied ernannt werden. Ebenso kann auf Vorschlag des Vorstandes ein Nichtmitglied, daß die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft erfüllt und sich für die von der Deutschen Gesellschaft verfolgten Ziele besonders eingesetzt hat, zum Ehrenmitglied ernannt werden. Der Vorschlag auf Ernennung zum Ehrenmitglied wird an einem gewöhnlichen Gesellschaftsabend bekanntgegeben und allen nicht anwesenden Mitgliedern schriftlich mitgeteilt mit dem Hinweis daß auf dem nächsten Gesellschaftsabend darüber abgestimmt werden soll. Für die Wahl zum Ehrenmitglied ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden und durch Vollmacht vertretenen Stimmen erforderlich.
§29
Mitglieder, die der Gesellschaft 25 Jahre ununterbrochen angehören erhalten als Anerkennung einen silbernen Ehrenbecher und werden für die weitere Mitgliedschaft von dem Jahresbeitrag befreit. Mitglieder, die dem Verein 50 Jahre ununterbrochen angehören erhalten als Anerkennung einen goldenen Ehrenbecher.
VII. Einführung von Gästen.
§30
Jedes Mitglied hat das Recht, auf eigene Verantwortung Gäste bei den Veranstaltungen der Gesellschaft einzuführen. Name und Stellung des Gastes sind dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied vorher mitzuteilen.
VIII. Zusammenkünfte und Generalversammlungen.
§31
Der Vorstand beschließt die Zahl der Zusammenkünfte und bestimmt das jeweilige Versammlungslokal.
§32
Allgemeine Sammlungen innerhalb der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
§33
Die Jahreshauptversammlung der Deutschen Gesellschaft ist die ordentliche Generalversammlung.
Diese Versammlung ist auf jeden Fall beschlußfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
Sie hat in der Regel spätestens im März jedes Jahres stattzufinden und behandelt alle Angelegenheiten, die in den Paragraphen 11, 12, 15, 16, 22, 37 und 40 dazu bestimmt sind. Außerdem sind Fragen von allgemeinem Interesse, für die Anträge vorliegen, zu behandeln.
Die Einladung nebst Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher zuzustellen.
Anträge sind beim Vorstand spätestens drei Tage vor der Tagung schriftlich einzureichen.
§34
Der Vorstand kann auf eigene Veranlassung oder muß auf schriftlichen Antrag von wenigstens 25 Mitgliedern der Gesellschaft, eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
Diese hat spätestens innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrages stattzufinden.
Zur außerordentlichen Generalversammlung sind sämtliche Mitglieder mindestens vierzehn Tage vorher unter Angabe aller zu beratenden Angelegenheiten schriftlich einzuladen.
§35
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit getroffen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§36
An der Generalversammlung und an allen beschlußfassenden Versammlungen der Gesellschaft sollen alle Vorstandsmitglieder teilnehmen. Die Generalversammlung wählt einen Versammlungsvorsitzenden.
Das laut § 11 zu führende Protokoll der Generalversammlung ist vom Vorsitzenden und zwei in der Generalversammlung bestimmten Mitgliedern, die persönlich teilgenommen haben, durch Unterschrift als richtig anzuerkennen.
Innerhalb eines Monats ist sämtlichen Mitgliedern eine Abschrift zuzusenden.
lX. Revision.
§37
Auf der ordentlichen Generalversammlung wählt die Gesellschaft aus ihrer Mitte zwei Revisoren und einen Stellvertreter, welche Rechnungswesen und Verwaltung während des neuen Geschäftsjahres zu prüfen haben.
§38
Die Wahl der Revisoren findet durch offene Wahl statt. Die Revisoren sind berechtigt, weitere Gesellschaftsmitglieder zur Mitarbeit heranzuziehen.
§39
Der Vorstand hat alle Protokolle und Bücher nebst den dazugehörigen Belegen jederzeit zur Verfügung der Revisoren zu halten und ihnen jede gewünschte Aufklärung zu geben.
§40
Die Revisoren haben der ordentlichen und gegebenenfalls der außerordentlichen Generalversammlung Bericht zu erstatten und können beantragen, den Vorstand zu entlasten.
X. Auflösung, Satzungsänderung.
§41
Die Deutsche Gesellschaft kann nur durch Beschluß mit 3/4 Mehrheit sämtlicher Mitglieder aufgelöst werden.
§42
Falls die Auflösung der Gesellschaft beschlossen wird, hat die letzte Generalversammlung sofort über die Verwendung der vorhandenen Mittel zu verfügen. Diese dürfen nur für wohltätige, gemeinnützige, möglichst die deutsche Sprache und Kultur unterstützende Zwecke verwendet werden.
§43
Satzungsänderungen können nur von einer mindestens einen Monat im voraus anzuberaumenden Generalversammlung und mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
Die Änderungsvorschläge sind sämtlichen Mitgliedern gleichzeitig mit der Einberufung zur Generalversammlung im Wortlaut durch einen Brief zuzustellen.
Stimmberechtigt auf der außerordentlichen Generalversammlung sind die persönlich anwesenden Mitglieder sowie die durch Vollmacht vertretenen.
Der Wortlaut der Vollmacht ist vom Vorstand festzulegen. Jedes anwesende Mitglied darf höchstens zwei Vollmachten annehmen. Von einer Generalversammlung beschlossene Satzungsänderungen treten in Kraft nach endgültiger Bestätigung durch eine frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der erstgenannten Generalversammlung anzuberaumende zweite Generalversammlung.
Die zweite Bestätigung erfordert ebenfalls mindestens 2/3 Stimmenmehrheit dieser Generalversammlung.
Nachwort.
Die Satzung der Deutschen Gesellschaft trat in ursprünglicher Fassung am 1. Oktober 1867 in Kraft.
Im Laufe der Jahre wurde sie wiederholt geändert und am 12. Mai 1998, nachdem sie von der Generalversammlung angenommen wurde, durch diese Neufassung ersetzt.
Stockholm im Mai 1998.